AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Katalog- und Online-Versandhandel

Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen, auch wenn diese nicht vorher oder für den jeweiligen Auftrag schriftlich vereinbart wurden.

Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Unsere Zahlungsbedingungen: 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto. Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Menge, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen. Wir liefern ab einem Mindestbestellwert von 50 Euro. Alle Preise sind in Euro und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Kunde hat ein Rückgaberecht von 14 Tagen bei frachtfreier Rücksendung der unbenutzten Ware in der Original-Verpackung. Bei speziell angefertigten Verpackungen, z.B. Größen, Ausführungen, Druck usw., gelten unsere in einer Auftragsbestätigung ausgedruckten Bedingungen. Die Ware ist sofort auf Mängel zu untersuchen und innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung im Schadensfall schriftlich bei uns zu reklamieren, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug eines Vorlieferanten oder sonstige unvorhergesehene Umstände verlängern die Lieferzeit angemessen.


Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Für telefonisch erteilte Aufträge, die auch von uns nach Art und Umfang des Geschäftes nicht bestätigt werden können, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit des Bestell-Textes. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen Eigentum des Verkäufers. Die im Katalog gezeigten Dekomaterialien sind nicht im Preis enthalten. Irrtümer bei Preisen oder Produktbeschreibungen behalten wir uns vor. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt Pirmasens. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen eine solche Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle anderen Bereiche

I. Anwendungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschä

II. Vertragsgegenstand

  • Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
  • Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 20% gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.

Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch grobe Fahrlässigkeit.

  • Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
  • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
  • Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

III. Preise

  • Aufträge, für die nicht ausdrücklich und schriftlich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen in € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden zusätzlich berechnet.
  • Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen sich die Löh­ne, die Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport bleiben angemessene Preiskorrekturen vorbehalten.
  • Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.
  • In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Beträge bis zu 100,00 € für einen Einzelauftrag sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und ohne Skonto ange­nommen. Sämtliche Kosten, Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können den Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
  • Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nicht zu.
  • Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder entstehen sonst begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder vom Vertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet, oder ein Scheck- bzw. Wechselprotest bekannt wird.

V. Lieferzeiten

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

  • Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferfrist vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme unterbrochen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer.
  • Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten.
  • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflußbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe. Versagen des Verkehrsmittels, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz verlangen.
  • Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf spätestens 3 Wochen vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat spätestens nach 6 Monaten ab Auftragsbestätigung zu erfolgen.

VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht

  • Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
  • Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet. Verpackungen aus Papier und Pappe werden zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten, Ballenbretter und Paletten werden, sofern ihre Rücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu 2/3 des berechneten Preises gut­geschrieben.
  • Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
  • Der Auftraggeber hat angelieferte Gegenstände auch dann entgegenzunehmen, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

  • Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
  • Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und ihn bei Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
  • Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
  • Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern.

VIII. Behandlung von Mustern und Vorlagen

  • Der Auftraggeber haftet dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen. Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
  • Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckfarben, Dessinwalzen, Lithographien, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber auszuhändigen.
  • Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.

IX. Versicherungen

Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachten Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auf­ traggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Dasselbe gilt, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden.

X. Material des Auftraggebers

  • Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größeren Posten sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
  • Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck Eigentum des Auftragnehmers.

XI. Gewährleistung

  • Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
  • Läßt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
  • Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Wochen ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Aus­fallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  • Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
  • Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschickung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit, sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auf­tragnehmer nur soweit ein, als diese von den Rohstofflieferanten zugesichert werden.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Versatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forde­rungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).

XIII Erfüllungsort, Gericht

  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wechsel und Schecks. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Auftragnehmers nach seiner Wahl.

XIV. Bestand des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtzeitiger Unwirksamkeit einzelner Vertragsverbindungen in sei­nen übrigen Teilen wirksam.